Stand 01.02.2019
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1. Vertragsgegenstand
1.1. Mietobjekt und Änderungsvorbehalt
Vermietet werden Gegenstände, die mangels anderweitiger – ausschließlich hier zu normierender – Vereinbarung nur die Beschaffenheiten ausweisen müssen, wie sie den Herstellerangaben entsprechen. Die Ware kann bereits Gebrauchsspuren aufweisen, soweit dies die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Der Vermieter sichert keinerlei Eigenschaften zu, die Parteien einigen sich hiermit lediglich auf die vertragsgemäße Sollbeschaffenheit.
Hat der Vermieter auch die Projektierung übernommen, können sich daraus Änderungen am kalkulierten Mietgegenstand und Mietpreis sowohl zugunsten als auch zulasten des Mieters ergeben. Bis zu einer Änderung des Umfangs von 10 % führt dies nicht zu einer grundlegenden Neukalkulation, sondern nur zu einer Anpassung im Verhältnis der Einzelpreise gemäß der offen gelegten Kalkulation. Weicht jedoch der Aufwand um mehr als 10 % von der Ursprungskalkulation ab, die auf der Grundlage der Angaben des Mieters erstellt wurde, steht dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
1.2. Lieferung und Montage, Abnahme und Mängelrüge
Die Ware ist – wenn nichts anderes vereinbart ist - durch den Vermieter an den Übergabeort zu liefern und dort durch den Mieter am Tag des Mietbeginns zu übernehmen sowie am Tag des Vertragsendes dort zurückzugeben. Der Mieter ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen und diese ggf. zu rügen. Der Vermieter hat Anspruch auf Erteilung einer Empfangsquittung in Textform bei Übergabe vor Ort. Der Mieter hat Vorsorge zu treffen, dass er bei Übergabe vor Ort durch eine zur Ausstellung der Quittung berechtigte und bereite Person vertreten wird. Anderenfalls kann der Vermieter die Übergabe verweigern, der Mieter hat die daraus resultierenden und von ihm zu vertretenden Mehrkosten und entstehenden Schäden zu tragen. Der Vermieter kann im Einzelfall bei ganz besonderen Umständen nach billigem Ermessen auf die Ausstellung einer Quittung verzichten, in diesem Fall hat eine etwaige Rüge aber jedenfalls binnen 12 Stunden ab Ablieferung zu erfolgen, anderenfalls gilt die Ware als vollständig und mangelfrei genehmigt.
Der Vermieter übernimmt Montage oder Demontage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Beide Parteien haben Anspruch auf Erstellung gemeinsamer Übergabe- und Rückgabeprotokolle.
Unwesentliche, die Funktionsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigende Mängel, berechtigen den Mieter nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Mieter wird dem Vermieter eine hinreichende Frist zur Mangelbeseitigung einräumen. Bei der Übergabe erkennbare aber nicht gerügte Mängel berechtigen den Mieter nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, § 536b BGB gilt entsprechend.
2. Mietdauer
2.1. Der Mietzeitraum wird fest vereinbart. Grundlage sind die in Anlage 1 genannten Zeithorizonte,- Fenster. Der Vertrag verlängert sich entgegen § 545 BGB nicht, wenn die Rückgabe der Mietgegenstände nicht rechtzeitig erfolgt.
2.2. Der Vertrag ist vorzeitig nur aus wichtigem Grund kündbar. Die vorzeitige Kündigung bedarf der Schriftform, die aber auch durch Telefax gewahrt wird.
3. Liefer- und Annahmeverzug sowie Vertragsänderungen
3.1. Der Vermieter hat eine verspätete Lieferung insbesondere nicht zu vertreten, wenn und soweit dies darauf beruht, dass
die Lieferung zunächst technische Abstimmungen mit dem Mieter erfordert, die nicht vorher durchgeführt werden konnten, ohne dass der Vermieter dies zu vertreten hat,
der Mieter andere erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt oder
der Mieter eine Änderung des Lieferumfanges wünscht.
3.2. Änderungsanträge der Parteien bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der jeweils anderen Partei, Schweigen bedeutet entgegen § 362 HGB keine Zustimmung.
3.3. Beantragt der Mieter eine Änderung des Mietgegenstandes oder der Mietzeit und kommt eine diesbezügliche Einigung nicht rechtzeitig zustande, kann der Mieter den Vertrag außerordentlich kündigen. Der Mieter hat dem Vermieter jedoch die bereits angefallenen Aufwendungen sowie entgangenen Gewinn zu erstatten.
Beruht der Änderungsbedarf auf gesetzlichen / behördlichen Änderungen / Auflagen oder besonderen örtlichen Gegebenheiten am Einsatzort und ist dem Vermieter die Änderung zumutbar, insb. die erforderliche Ware sofort und für die entsprechende Dauer verfügbar, ist der Vermieter zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet, sobald und soweit der Mieter einen entsprechend angemessenen Vorschuss für die Mehraufwendungen und Zusatzmiete leistet. Die zusätzliche Miete bemisst sich nach dem jeweils aktuellen allgemeinen Preisverzeichnis des Vermieters.
3.4. Der Vermieter darf den Vertragsgegenstand durch einen gleichwertigen ersetzen, sofern und soweit dies eine technisch vergleichbare, d.h. mindestens gleich geeignete, Lösung darstellt, es sei denn die Änderung oder Abweichung ist unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil unzumutbar.
4. Miete und Transportkosten sowie Folgen eines Zahlungsverzuges
4.1. Der Mieter schuldet Zahlungen nach § 1. Die Miete berechnet sich zuzüglich der jeweiligen aktuellen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Miete ist binnen 21 Tagen ab Rechnungslegung zu überweisen. Rechnungen werden monatlich gelegt.
4.2. Der Mieter trägt zudem die Transportkosten für Transport zum und vom Übergabeort nach § 1 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Transportkosten sind mit Vertrags-unterzeichnung sofort zu zahlen. Der Vermieter kann die Übergabe verweigern, solange die Transportkosten bei ihm nicht beglichen sind.
4.4. Die Zahlungen erfolgen auf das Konto des Vermieters,
VR-Bank Glauchau eG, IBAN: DE 17 870959740300028101, BIC GENODEF1GC1,
unter Angabe der Rechnungs- und der Mietvertragsnummer.
4.5. Bei Zahlungsverzug darf der Vermieter – neben den gesetzlichen Verzugszinsen - für jede schriftliche Mahnung 10 Euro pauschalierte Mahnkosten erheben. Die Forderung eines höheren Schadens durch den Vermieter sowie der Nachweis des Entstehens eines nur geringeren oder keines Schadens durch den Mieter mit der Folge der Reduzierung bzw. des Entfalls der Schadenersatzforderung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Außerdem ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag bei Zahlungsverzug des Mieters zu kündigen.
5. Mietsicherheit
5.1. Der Mieter leistet eine Mietsicherheit (Kaution) durch Überweisung auf das Treuhandkonto des Vermieters, VR-Bank Glauchau eG, IBAN: DE17870959740300028101,
BIC GENODEF1GC1. Alternativ kann die Mietsicherheit durch Stellung einer unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Kreditbürge zugelassenen Kreditinstitutes, die auch für den Insolvenzfall gilt, erbracht werden.
5.2. Die Sicherheit muss vor Übergabe der Ware beim Vermieter eingehen – anderenfalls kann dieser von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
5.3. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kaution.
5.4. Eine Aufrechnung vor Abrechnungsreife durch den Mieter, z. B. mit laufenden Mietzahlungen, ist unzulässig.
5.5. Der Vermieter darf die Kaution auch während der Mietzeit wegen Ansprüchen gegen den Mieter, mit deren Erfüllung dieser sich in Verzug befindet, in Anspruch nehmen. Der Mieter hat die Kaution dann unverzüglich wieder aufzufüllen.
6. Nutzungsbedingungen
6.1. Nutzungszweck, Eignung und Genehmigungserfordernisse
Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich zum Zwecke der Sicherung der Baustelle an der Bahntrasse im Bereich gemäß § 1 nach den Bestimmungen des Herstellers verwendet werden. Soweit nicht anders vereinbart, prüft der Mieter selbstständig, inwieweit die Mietgegenstände für seine Zwecke geeignet sind, holt erforderliche Genehmigungen auf eigene Kosten ein und weist diese dem Vermieter auf dessen Anforderung hin nach. Der Mieter hat sämtliche gesetzlichen, behördlichen und bahnbetrieblichen Bestimmungen zu beachten.
6.2. Anderweitige Nutzung und Gebrauchsüberlassung
Eine anderweitige Nutzung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte, insbesondere Untervermietung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Als unerlaubte Gebrauchsüberlassung gilt auch die Überlassung an konzernverbundene oder Mutter-/Tochter-Unternehmen ohne Einwilligung des Vermieters.
6.3. Schonende Nutzung
Der Mieter hat die Mietgegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.
6.4. Obhutspflichten und Haftung des Mieters
Der Mieter hat das Mietobjekt während der Vertragszeit auf eigene Kosten zu sichern und zu bewachen sowie vor unbefugtem Zugriff, insbesondere gegen Manipulation, Sachbeschädigung und Diebstahl, zu schützen. Er haftet für eine vollständige Rückgabe in unbeschädigtem Zustand. Höhere Gewalt, wie unvorhersehbare Naturereignisse, oder Verschulden des Vermieters hat der Mieter aber nicht zu vertreten.
Soweit dies nicht bereits durch den Vermieter erfolgt, hat der Mieter die Mietgegenstände vorübergehend als dem Vermieter gehörend zu kennzeichnen.
6.5. Prüfungsrecht des Vermieters
Der Mieter hat dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten während der Mietdauer eine angemessene Prüfung seines vermieteten Eigentums unter Berücksichtigung der geschäftlichen Belange des Mieters zu ermöglichen.
7. Haftungsregelungen
7.1. Eignung und Planung
Soweit nicht unter A. anders vereinbart, ist die Planung der Baustelleneinrichtung ausschließlich Sache des Mieters, so dass der Vermieter keinerlei Gewähr für die Eignung der Ware sondern lediglich für deren vertragsgemäße Beschaffenheit und Lieferung übernimmt.
7.2. Mängel und Gewährleistung
7.2.1. Anzeigepflicht
Etwaige Mängel sind dem Mieter unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Gefahr in Verzug ist nach einer formlose Erstanzeige die Textform später nachzuholen. Die Anzeige kann an folgende Empfangsstellen gerichtet werden:
E-Mail:
Fax: +49 (0) 3723 / 66 89 - 59
Post: res Rail Equipment Services GmbH, Hofer Straße 166, 09353 Oberlungwitz
Telefon: +49 (0) 3723 / 66 82 - 27
Havarie-Notruf: +49 (0) 151 / 18216 558
7.2.1. Beschränkung der verschuldensunabhängigen Garantiehaftung des Vermieters
Der Vermieter haftet entgegen § 536 a Absatz 1 Variante 1 BGB (Garantiehaftung) für anfängliche Sachmängel nur, soweit er diese zu vertreten hat, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder die Mangelfreiheit bzw. eine bestimmte Eigenschaft zugesichert hat.
7.2.2. Beschränkte Übertragung der laufenden Instandhaltungspflicht auf den Mieter
Der Mieter beseitigt die durch den gewöhnlichen Mietgebrauch entstandenen Mängel an den Mietgegenständen (Verschleiß) selbst auf eigene Kosten oder erstattet die Kosten hierfür. Die Vornahme- und zugleich Kostentragungspflicht für die Instandsetzung ist zweifach begrenzt auf einen Betrag pro Einzelfall und insgesamt gemäß § 1 für die Dauer des Mietvertrages.
Hat der Mieter jedoch einen Schaden in zu vertretender Weise verursacht, haftet er unbegrenzt (bspw. durch unvorsichtiges Fallenlassen oder Werfen der Sicherungseinrichtungen, die empfindliche Elektronik beinhalten oder durch mangelhafte Sicherung gegen Fremd-einwirkung). Der Mieter ist verpflichtet, durch Weisungen gegenüber seinen Mitarbeitern und gegenüber den Personen, denen er den Umgang mit dem Vertragsgegenstand überlässt, sicherzustellen, dass diese vorsichtig und sorgsam mit dem Vertragsgegenstand umgehen.
7.3. Laufende Pflege und Überwachung
Die laufende Pflege und Überwachung übernimmt der Mieter.
7.4. Versicherungspflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, die zur Deckung seiner Haftung und seines Risikos erforderlichen Versicherungen abzuschließen. Hierzu gehören eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine angemessene Sachversicherung des Vertragsgegenstandes sowie eine Maschinen- /Betriebsunterbrechungsversicherung.
7.5. Beschränkung der Haftung des Vermieters für Nebenpflichten
Die Haftung für ein Verhalten des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen wird der Höhe nach für die Vertragslaufzeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Davon nicht erfasst sind Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder vom Vermieter zu vertretenden Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sowie evtl. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Unbeschränkt haftet der Vermieter auch für die Erfüllung der Pflichten, deren Einhaltung erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen (sog. Kardinalpflichten, z. B. rechtzeitige und vollständige Gebrauchsüberlassung).
8. Rückgabe
8.1. Der Vertragsgegenstand ist spätestens am letzten Tag der Vertragslaufzeit am Übergabeort gemäß §§ 1, 2 gereinigt, trocken und – wenn nicht anders vereinbart - ordnungsgemäß demontiert sowie vollständig geordnet für den Transport vorbereitet sowie zugänglich zu übergeben, so dass der Vermieter ihn ohne weiteres dort abtransportieren kann. Findet kein gemeinsamer Übergabetermin statt, ist der Vertragsgegenstand bis zur Abholung (spätestens am Folgetag um 12 Uhr) durch den Mieter auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Beschädigung, Verunreinigung und Witterung am Übergabeort zu schützen.
8.2. Der Vermieter hat unverzüglich die Vollständigkeit zu prüfen sowie ggf. sichtbare Mängel zu rügen. Eine grundhafte Funktionsprüfung auf verdeckte Mängel, bspw. auf Kabelbruchstellen etc., wird binnen 3 Werktagen nach Rückgabe durch den Vermieter durchgeführt und sodann ggf. unverzüglich gerügt.
8.3. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, ihm bekannte oder erkennbare Schäden bei der Rückgabe offen zu legen und einen Verdacht auf etwaige innere Beschädigungen der Elektronik, insb. nach besonderen Vorkommnissen, sofort ohne Aufforderung mitzuteilen.
9. Geheimhaltung
9.1. Der Mieter ist gegenüber dem Vermieter verpflichtet, vom Vermieter übergebenes oder ihm in sonstiger Weise bei Durchführung dieses Vertrages bekannt gewordenes Know-how betreffend den Vertragsgegenstand, gleich in welcher Form dieses zugänglich gemacht wurde, auch nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten und es ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten nicht zugänglich zu machen, selbst nicht zu verwerten oder über Dritte verwerten zu lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter seinerseits mit nicht vertragsbeteiligten Dritten - gleich in welcher Form – zusammenarbeitet.
9.2. Der Geheimhaltungsverpflichtung unterfällt solches Know-how nicht,
a) dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich ist oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies durch eine Verletzung dieser Vereinbarung geschieht;
b) das dem Mieter nach Vertragsunterzeichnung von einem Dritten ohne Rechtsverstoß offenbart wird;
c) das dem Mieter nachweislich bereits vor der Eröffnung des Zugriffs bekannt ist,
d) dessen Bekanntgabe an Dritte ausdrücklich und schriftlich vom Vermieter gestattet worden ist.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich, auf erstes schriftliches Anfordern des Vermieters alle zur Verfügung gestellten Datenträger und Unterlagen – gleich welcher Art – betreffend das Know-how des Vertragsgegenstandes sowie sämtliche diesbezüglichen Kopien und Bearbeitungen / Notizen unbeschadet des Fortbestehens der Geheimhaltungsverpflichtung und des Verwertungs-verbotes an den Vermieter herauszugeben und solche Datenträger und Unterlagen nur solchen Personen und ausschließlich zu Zwecken innerhalb dieses Vertrages zu überlassen, die gegenüber dem Vermieter wiederum entsprechend schriftlich verpflichtet sind. ZurückbehaItungsrechte - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
10. Sonstiges
10.1. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages oder der Anlagen bestätigen beide Parteien, dass keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
10.2. Für die Bestimmung des Gerichtsstands für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters maßgebend.